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Allgemeine Bedingungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
für IoT Connect Prepaid und O2 Business easy IoT

Präambel:
Gegenstand und Geltung der Allgemeinen Bedingungen

Diese Allgemeinen Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis für die Produkte IoT Connect Prepaid und O2 Business easy IoT, nachfolgend M2M/IoT Leistung(en) genannt, zwischen Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, HRA 70343 des Amtsgerichts München (nachfolgend „Telefónica Germany“) und dem Kunden für die Inanspruchnahme der beschriebenen M2M/IoT-Leistungen. Sie gelten zusätzlich zu einem Einzelvertrag bzw. einem Rahmenvertrag, wenn dort auf die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen Bezug genommen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und zwar auch dann nicht, wenn Telefónica Germany diesen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht. M2M richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

Datenkommunikation kann von Telefónica Germany in zwei Varianten zur Verfügung gestellt werden: Durch die Zurverfügungstellung von Mobilfunkkarten („SIM-Karten“) mit entweder spanischer (Global SIM Vivo-o2-Movistar) oder deutscher IMSI, abhängig von den im Einzelauftrag bzw. Rahmenvertrag getroffenen Produktregelungen.

Teil 1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt gleichermaßen für die Bereitstellung von SIM-Karten mit spanischer und deutscher IMSI.

Teil 2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen beschreibt Regelungen, die nur für die Bereitstellungen von SIM-Karten mit spanischer IMSI vorrangig zu Teil 1 der Allgemeinen Bedingungen gelten.

M2M-Leistungen werden zwischen den Parteien über Einzelaufträge ggfs. unter Bezugnahme auf einen gesonderten (Rahmen-) Vertrag, vereinbart. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen, der jeweilige Einzelauftrag und ggfs. ein gesonderter Rahmenvertrag sowie sonstige, zwischen den Vertragspartnern getroffene Vereinbarungen, werden im Folgenden gemeinsam vereinfachend als „Vertrag“ bezeichnet.

Teil 1:

1 M2M-Leistungen bestehen aus den folgenden Inhalten:
1.1 Sofern im Vertrag gesondert bestimmt: Bereitstellung einer oder mehrerer M2M-Plattformen, um die Verwaltung von Einzelaufträgen / SIM-Karten und Anwendungs- / Kundendaten durch den Kunden zu ermöglichen.
1.2 Bereitstellung von SIM-Karten mit spanischer (Global SIM Vivo-o2-Movistar) oder deutscher IMSI und eine entsprechende Logistik zur Lieferung an den Kunden.
1.3 Datenkommunikation und Verbindungen (über Mobilfunknetz und VPN) zwischen M2M-Geräten und einem adressierten Ziel (Kunden-VPN, Server, oder M2M-Plattform).
2 Zustandekommen von Einzelverträgen und Vertragslaufzeit
2.1 Einzelverträge kommen durch Antrag des Kunden und Annahme durch Telefónica Germany zustande. Telefónica Germany ist nicht verpflichtet, einen Antrag des Kunden anzunehmen.
2.2 Die Laufzeit von Einzelverträgen bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag, die Laufzeit eines Rahmenvertrags bestimmt sich nach den dort beschriebenen Bedingungen. Das Vertragsverhältnis kann durch den Kunden schriftlich ohne Einhaltung einer Frist und durch Telefónica Germany mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
2.3 Bei Kündigung durch den Kunden hat der Kunde keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von nicht verbrauchten Inklusiv-, oder zusätzlich erworbenen Leistungen.
2.4 Einzelverträge sind mit Festlaufzeiten versehen, die aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte hervorgehen. Nach Ablauf der Festlaufzeit enden die Einzelverträge automatisch und ohne Kündigung.
3 Informationen zum Datenschutz
Informationen, insbesondere zu Bonitäts- bzw. Identitätsprüfungen sowie zu Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten des Kunden, zu grundlegenden Verarbeitungstatbeständen sowie über seine Gestaltungs-, Wahl- und weitere Betroffenenrechte werden im Datenschutzmerkblatt von Telefónica Germany unter www.o2.de/business/recht/datenschutz bereitgestellt.
4 Rechnungsstellung und kommerzielle Bedingungen
4.1 M2M-Leistungen werden dem Kunden gemäß der im Einzelauftrag bzw. Rahmenvertrag vereinbarten Preise, Konditionen und Bedingungen monatlich in Rechnung gestellt.
4.2 Alle Zahlungen haben entweder per Bankeinzug oder per Überweisung auf das Konto von Telefónica Germany zu erfolgen. Die Kontoverbindung wird auf der Rechnung angegeben.
4.3 Alle von Telefónica Germany bzw. im Vertrag angegebenen Preise sind Nettopreise ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4 Wenn ein (End-) Kunde des Kunden den Kunden nicht bezahlt, wird der Kunde aus diesem Grund nicht von seinen Zahlungspflichten gegenüber Telefónica Germany befreit.
4.5 Zahlungsziel ist 30 Tage ab Zugang der jeweiligen Rechnung beim Kunden.
4.6 Der Kunde kann begründete Einwendungen gegen einzelne, in der Rechnung gestellte Forderungen erheben. Die abgerechneten nutzungsabhängigen Entgelte kann der Kunde innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Das Unterlassen fristgerechter Beanstandungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Hinweis: Soweit auf Wunsch des Kunden

a) Verkehrsdaten nicht gespeichert oder
b) gespeicherte Verkehrsdaten gelöscht worden sind, trifft Telefónica Germany weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch eine Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen.
4.7 Die Befugnis von Telefónica Germany, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5 Steuern
5.1 Jede Partei ist für die Einhaltung der auf ihre Tätigkeiten gemäß dem Vertrag anwendbaren steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und ähnlichen Vorschriften verantwortlich. Falls der Kunde gesetzlich verpflichtet sein sollte, einen Teil des Rechnungsbetrags aus steuerlichen Gründen einzubehalten (Quellensteuer), ist der Kunde berechtigt, den gesetzlich vorgeschriebenen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrags einzubehalten und wird diesen Betrag am gesetzlich vorgesehenen Datum an die Finanzbehörde überweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Telefónica Germany dem Kunden eine offizielle Steuerbefreiungsbescheinigung der entsprechenden Finanzbehörde vorlegt. Wenn die Steuerbefreiungsbescheinigung nicht den gesamten Rechnungsbetrag betrifft, kann Kunde den Betrag, für den die Befreiung nicht gilt, einbehalten. Kunde wird Telefónica Germany auf entsprechende Aufforderung hin angemessen bei der Beantragung einer derartigen Steuerbefreiungsbescheinigung unterstützen.
5.2 Die Quellensteuer findet nur Anwendung, falls der Kunde außerhalb Deutschlands ansässig ist.
6 Umfang der Leistungen von Telefónica Germany
6.1 Soweit dem Kunden Softwareanwendungen zur Verfügung gestellt werden, gewährt Telefónica Germany dem Kunden eine nicht-ausschließliche, geografisch und zeitlich auf den Erfüllungsort und auf die Laufzeit des Vertrags begrenzte Lizenz zur Nutzung der M2M-Leistung (insbesondere der M2M- Plattform(en) und, soweit eine Weitergabe der Leistung gestattet ist, zur Erteilung von Unterlizenzen an (End-) Kunden des Kunden zum Zwecke des Vertrags.
6.2 Telefónica Germany ist gegenüber dem Kunden nicht für den Betrieb, die Prüfung, die Wartung, den Transport, die Abfertigung, die Überführung, die Be- oder Entladung oder den Einbau von Geräten oder Zubehör verantwortlich, die von einer anderen Partei als Telefónica Germany erworben oder bereitgestellt werden. Telefónica Germany ist nicht verpflichtet, Änderungen, Modifizierungen oder Zusätze an ihren Komponenten, M2M-Leistungen oder Anlagen vorzunehmen, um sie an das/die vom Kunden bereitgestellte(n) oder genutzte(n) M2M-Gerät(e) anzupassen.
6.3 Telefónica Germany ist bei Ausfällen, Unregelmäßigkeiten oder technischen Fehlern der M2M-Leistung für die Wiederherstellung bzw. Reparatur nur entsprechend der vertraglichen Regelungen verantwortlich, insbesondere nur unter Berücksichtigung der vereinbarten Einschränkungen. Eine Verantwortung von Telefónica Germany für Ausfälle, Unregelmäßigkeiten oder technische Fehler der M2M-Leistung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn sie auf eine vertragswidrige oder unbefugte Manipulation oder Nutzung der M2M-Leistung durch den Kunden oder dessen (End-) Kunden zurückzuführen sind. Sofern in dem Vertrag SLAs Wiederherstellungszeiten beschreiben, führt eine Wiederherstellung im Rahmen der SLAs dazu, dass die M2M-Leistung als von Anfang an vertragsgemäß erbracht gilt.
6.4 Telefónica Germany ist nicht für Verzögerungen bei der Bereitstellung der SIM-Karten an den Kunden verantwortlich, wenn die Verzögerung sich aus dem Verfahren zum Erhalt der MSISDN durch die (öffentliche) Einrichtung, die für die Zuteilung von MSISDN zuständig ist, ergibt, es sei denn, die Verzögerung ist auf ein Verschulden von Telefónica Germany zurückzuführen.
6.5 Bestimmte Elemente der M2M-Leistung können davon abhängig sein, dass der Kunde oder sonstige Dritte über eine angemessene Infrastruktur verfügen und/oder ein passendes M2M-Gerät nutzen. Wenn die erwähnte angemessene Infrastruktur nicht verfügbar ist oder der Kunde kein passendes M2M-Gerät nutzt, übernimmt Telefónica Germany keine Verantwortung für daraus resultierende Konsequenzen. Telefónica Germany ist von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, soweit durch eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z.B. Behörde, Gericht, etc.) die Beendigung oder teilweise Einstellung der M2M-Leistung in einem oder mehreren Ländern verfügt, angeordnet oder angedroht wird oder sich ein entsprechendes Verbot aus einer Änderung der Rechtslage ergibt.
6.6 Telefónica Germany ist von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, soweit durch eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z.B. Behörde, Gericht, etc.) die Beendigung oder teilweise Einstellung der M2M-Leistung in einem oder mehreren Ländern verfügt, angeordnet oder angedroht wird oder sich ein entsprechendes Verbot aus einer Änderung der Rechtslage ergibt.
6.7 Telefónica Germany ist von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, soweit eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z.B. Behörde, Gericht etc.), beschließt, die Reichweite von zugeteilten Nummern für die Erbringung der M2M-Leistungen in einem oder mehreren Ländern einzuschränken oder zu ändern.
6.8 Telefónica Germany ist von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, wenn eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z.B. Behörde, Gericht etc.) beschließt, in einem oder mehreren Ländern den Roaming-Dienst für SIM-Karten oder „permanente Roaming-Nutzer“ zu sperren oder zu untersagen oder wenn sich ein entsprechendes Verbot aus einer Änderung der Rechtslage ergibt.
6.9 Kunde bestätigt, dass die Nutzung der M2M-Leistung grundsätzlich nur im Gebiet der Bunderepublik Deutschland vorgesehen ist. Sofern der Kunde die M2M-Leistung (auch oder insbesondere permanent) in anderen Ländern nutzt, hat er in eigener Verantwortung die rechtlichen, insbesondere regulatorischen, Rahmenbedingungen einer Nutzung in dem jeweiligen Land zu klären und ggfs. die notwendigen Einverständnisse dafür einzuholen. Damit trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass die exterritoriale Nutzung der M2M-Leistung nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht zulässig ist. Telefónica Germany ist nicht verpflichtet, in anderen Ländern als der Bundesrepublik Deutschland ggfs. erforderliche Genehmigungen, Zulassungen o.Ä. einzuholen oder zu erwerben.
6.10 Sobald Telefónica Germany Kenntnis von Umständen erhält, die zu einer Einschränkung bei der Leistungserbringung führen, wird sie den Kunden entsprechend informieren.
6.11 Telefónica Germany verantwortet nur den Zugang zum Mobilfunknetz von Telefónica Germany durch Freischaltung der überlassenen SIM-Karten und die Übertragung der Daten über das Mobilfunknetz von Telefónica Germany, sofern der Kunde seinen unter Abschnitt 7. aufgeführten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.12 Sofern im Vertrag bestimmt, überlässt Telefónica Germany dem Kunden ein Passwort zum Zugang zu einer oder mehreren M2M-Plattformen zur Verwaltung von Einzelaufträgen / SIM-Karten und Anwendungsdaten. Anwendungsdaten werden an die M2M-Plattform(en) übertragen. Telefónica Germany verantwortet nur die Bereitstellung, den Betrieb und den Zugang zu den Plattformen.
6.13 Telefónica Germany ist nicht verantwortlich für Daten oder Informationen, die automatisch durch M2M- Datenübertragung oder manuell durch den Kunden an M2M-Plattformen weitergegeben werden,
oder für Daten, die der Kunde dort direkt eingibt oder für solche, die von Plattformen übermittelt werden. Telefónica Germany übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Inhalte.
7 Verantwortung und Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich die eingesetzten M2M-Geräte an Standorten befinden, an denen eine ausreichende Netzabdeckung des Mobilfunknetzes von Telefónica Germany vorliegt. Zur Sicherstellung hat der Kunde anhand von Testkarten von Telefónica Germany die Netzversorgung am jeweiligen Standort des Funkmoduls zu überprüfen. Der Kunde hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm genutzten M2M-Geräte für den Einsatz der überlassenen SIM-Karten geeignet, mit dem Mobilfunknetz von Telefónica Germany kompatibel sind, und zu dem vom Kunden gewünschten Zweck eingesetzt werden können. Soweit vorgenannte Mitwirkungspflichten des Kunden nicht erfüllt werden, wird Telefónica Germany von ihren entsprechenden Verpflichtungen aus dem Vertrag frei, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche – gleich welcher Art und welchem Rechtsgrund – zustehen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die PIN (Personal Identification Number) der jeweiligen SIM-Karte, die ihm von Telefónica Germany mitgeteilt wird, nach Erhalt unverzüglich in eine von ihm selbstgewählte PIN umzuändern. Für den Fall, dass SIM-Karten mit deaktivierter PIN Abfrage (d.h. ohne PIN) ausgehändigt werden, haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die aufgrund von Missbrauch dieser SIM-Karten durch ihn oder durch Dritte entstehen.
7.3 Eine Weitergabe der M2M-Leistungen durch den Kunden an seine (End-) Kunden ist nur gestattet, sofern in dem Vertrag gesondert vereinbart. Im Falle der Gestattung ist der Kunde für den Weiterverkauf der M2M-Leistungen an seine (End-) Kunden und für alle Pflichten verantwortlich, die sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen (End-) Kunden ergeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch gegenüber seinen (End-) Kunden durchsetzen kann. Zusätzlich zu den im Vertrag die (End-) Kunden betreffenden Regelungen gilt insbesondere:

a) Der Kunde ist für die Interaktion mit seinen (End-) Kunden verantwortlich, insbesondere für die Rechnungsstellung und den Abrechnungsprozess gegenüber seinen (End-) Kunden.
b) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Formular für die Beauftragung von M2M-Leistungen, in dem die genauen Angaben und Anforderungen der (End-) Kunden des Kunden enthalten sind, richtig ausgefüllt wird.
c) Der Kunde ist verantwortlich für:

  • die angemessene und unmittelbare Reaktion auf Problemberichte der (End-) Kunden;
  • die Behebung derartiger Probleme;
  • eine fundierte Angabe zum Stand in Bezug auf die Reparatur- und/oder Wiederherstellungstätigkeit unmittelbar gegenüber den (End-) Kunden;
  • die Durchführung einer Erstdiagnostik zu den Ereignis-berichten der (End-) Kunden zum Zweck der Mitteilung der Unregelmäßigkeit an Telefónica Germany, wenn die Unregelmäßigkeit sich auf den Zugriff der (End-) Kunden auf die M2M-Funktionen bezieht oder wenn die Unregelmäßigkeit sich auf Bestandteile der M2M-Leistung bezieht;
  • jeglichen erforderlichen Dritten, wenn die Unregelmäßigkeit sich auf einen beteiligten Dritten bezieht.
7.4 Mit dem Abschluss des Vertrags erklärt der Kunde unwiderruflich seinen Verzicht auf einen Wechsel in den regulierten Roaming-Tarif während der gesamten Laufzeit.
7.5 Kompatibilität: Ein M2M-Gerät das vom Kunden bereitgestellt und genutzt wird, muss mit der M2M- Leistung kompatibel sein. Nur SIM-Karten, die mit der M2M-Leistung bereitgestellt werden, können in ein M2M-Gerät eingesetzt werden um auf die M2M-Leistung zuzugreifen. Die VPN-Ausstattung des Kunden und/oder seines (End-) Kunden muss die Anforderungen für die Verbindung mit dem mobilen VPN von Telefónica Germany erfüllen. SIM-Karten, die von Telefónica Germany für die M2M-Leistung bereitgestellt werden, sind nur mit der vorliegend beschriebenen M2M-Leistung kompatibel.
7.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die M2M-Leistung nur soweit zu nutzen, wie dies gemäß den Bestimmungen des Vertrags vorgesehen ist. Der Kunde ist für jegliche unangemessene Nutzung der M2M- Leistung durch den Kunden und durch seine (End-) Kunden verantwortlich.
7.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von seiner Seite aus alle gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Nutzung der M2M-Leistung erfüllt werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderung der M2M- Geräte und/oder sonstiger Ausrüstung, sowie dafür, Telefónica Germany alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Telefónica Germany vernünftigerweise in Verbindung mit dem Vertrag benötigt.
7.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch ihn und seine (End-) Kunden alle anwendbaren Gesetz und Vorschriften sowie aufsichtsbehördliche Anforderungen, denen die Nutzung und der Vertrieb der M2M-Leistung unterliegen, eingehalten werden, insbesondere ist er für die Erteilung oder den Erhalt einer erforderlichen Zulassung, Bestätigung oder Genehmigung in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten, in denen die M2M-Leistung genutzt wird, verantwortlich. Der Kunde darf gegenüber Dritten keine Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen erteilen, die den Vertrag verfälschen oder ihm entgegenstehen. Sofern in dem Vertrag gesondert vereinbart, darf der Kunde mit seinen (End-) Kunden Verträge über die Nutzung der M2M-Leistung schließen, soweit er sicherstellt, dass Telefónica Germany ihre ggfs. gegenüber Behörden, Gerichten oder sonstigen zuständigen Stellen bestehenden Pflichten (Auskunfts-, Überwachungs-, oder vergleichbare Pflichten) uneingeschränkt erfüllen kann. Insbesondere muss der Kunde jederzeit in der Lage sein, die Personen in der M2M-Leistungskette, für die die M2M-Kommunikation erbracht wird, bzw. die ( juristischen und natürlichen) Personen, die SIM-Karten nutzen, benennen zu können.
7.9 Hinsichtlich der vom Kunden auf M2M-Plattformen übermittelten Inhalte trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Der Kunde wird Telefónica Germany gegen alle Ansprüche, Maßnahmen, Forderungen, Schäden und Haftungsverpflichtungen (einschließlich der Anwaltskosten) verteidigen, absichern und schadlos stellen, die beruhen auf oder im Zusammenhang stehen mit einer vertragswidrigen, rechtswidrigen oder strafbaren Nutzung durch den Kunden oder dessen (End-) Kunden oder mit einem rechtswidrigen Inhalt der vom Kunden gespeicherten, heruntergeladenen, hochgeladenen oder auf andere Weise übertragenen Daten.
7.10 Eine ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten zu bestimmten Personen hat grundsätzlich auf den eigenen Systemen des Kunden zu erfolgen. Sofern der Kunde auch auf einer M2M-Plattform eigenmächtig eine ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten zu bestimmten Personen vornimmt, geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden. Telefónica Germany weist darauf hin, dass hierfür die Einwilligung der betroffenen Personen sowie die Zustimmung eines Betriebsrats erforderlich sein kann.
7.11 Telefónica Germany übernimmt auch insofern keine Gewähr für die Richtigkeit der auf der oder durch die M2M- Plattform(en) zur Verfügung gestellten Inhalte, eine diesbezügliche Haftung von Telefónica Germany ist dementsprechend ausgeschlossen.
7.12 Der Kunde bestätigt, dass bei der Nutzung der M2M-Leistung eine Erhebung und Speicherung der Daten auf der Plattform von Telefónica Móviles España S.A.U. bzw., soweit im Vertrag bestimmt, (auch) auf einer weiteren Plattform (ggfs. der eines Drittanbieters) erfolgt. Soweit hier eine Datenübermittlung erfolgt, erklärt sich der Kunde mit dieser einverstanden.
7.13 Der Kunde verpflichtet sich, sofern er Passwörter für SIM-Karten erhält, diese geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. (End-) Kunden des Kunden zählen insofern nicht als Dritte.
7.14 Soweit Telefónica Germany auch eine Plattform zur Verwaltung von Anwendungsdaten zur Verfügung stellt, wird Telefónica Germany bei konkretem Anlass und unter der Voraussetzung einer gesetzlichen Verpflichtung, die dort gespeicherten Inhalte, kontrollieren und eventuell aus der M2M- Plattform entfernen.
7.15 Der Kunde ist gegenüber Telefónica Germany für alle Handlungen seiner (End-) Kunden und den jeweiligen Nutzern verantwortlich.
7.16 Sobald der Kunde eine betrügerische Nutzung der M2M-Leistung vermutet, oder feststellt, dass eine SIM-Karte oder ein M2M-Gerät, das eine SIM-Karte enthält, gestohlen wurde oder verloren gegangen ist oder dass eine Person die SIM-Karte oder die M2M-Leistung auf vertragswidrige oder gesetzeswidrige Weise benutzt, wird er, unmittelbar nachdem er den Betrug, Verlust oder Diebstahl oder Missbrauch festgestellt hat, Telefónica Germany benachrichtigen. Darüber hinaus muss der Kunde unverzüglich die Abschaltung der betroffenen SIM-Karte(n) und der M2M-Leistung vornehmen. Der Kunde ist für alle Kosten und Verfahren verantwortlich, die durch die missbräuchliche oder betrügerische Nutzung der M2M-Leistung durch den Kunden, seine (End-) Kunden oder die Nutzer entstehen. Die Nachbildung oder das Klonen von physischen Zugangsgeräten oder elektronischen Kennzeichnungen zur Ermöglichung mehrerer Sessions ist untersagt. Telefónica Germany kann die M2M-Leistung unverzüglich und ohne vorherige Benachrichtigung einstellen oder abändern, wenn sie feststellt, dass die M2M-Leistung in betrügerischer Absicht benutzt wird. Der Kunde muss bei der Ermittlung und Behebung der Ursachen mit Telefónica Germany zusammenarbeiten.
7.17 Der Kunde ist für alle Einbauten, Installationen oder Montagen verantwortlich, die er vornimmt, um die SIM-Karten in M2M-Geräte, sonstige Hardware oder Module zu integrieren, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt entsprechend auch für den Fall des Austauschs fehlerhafter SIM-Karten.
8 Nummernzuteilung (MSISDN); Bestellung und Lieferung von SIM-Karten
8.1 Vorbehaltlich der Verfügbarkeit seitens der zuständigen Behörden sowie der Aufsichtsbehörden für die bestimmte Nummernzuteilung, wird Telefónica Germany dem Kunden SIM-Karten und entsprechende Nummern zur Verfügung stellen und für den Kunden so viele Nummern reservieren, als erforderlich sind, um den Bedarf des Kunden anhand seiner Prognose zu decken. Der Kunde wird seine Prognose regelmäßig aktualisieren.
8.2 Die SIM-Karten werden gemäß den Bedingungen des Vertrags geliefert. Der Kunde erlangt kein Eigentum an übergebenen SIM-Karten.
8.3 Der Kunde trägt ab Erhalt der SIM-Karten das Verlustrisiko.
9 Nutzungsbedingungen
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die SIM-Karten nur zum Aufbau eigener M2M-Kommunikation (Abschnitt 9.6) zu nutzen und diese Verpflichtung seinen (End-) Kunden ebenfalls aufzuerlegen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, mittels einer von Telefónica Germany bereitgestellten SIM-Karte von einem Dritten hergestellte Verbindungen, gleich welcher Art und Herkunft, über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme weiterzuleiten (z.B. „SIM-Boxing“). Der Kunde darf nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen, keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte abrufen, speichern, Dritten zugänglich machen, auf Angebote mit solchen Inhalten hinweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitstellen (z.B. Hyperlinks). Es wird darauf hingewiesen, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Der Kunde darf die M2M-Leistung nicht zur Herstellung dauerhafter Sprach- oder Datenverbindungen im Sinne einer Standleitung und nicht zur Herstellung von Verbindungen nutzen, bei denen der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung oder der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere Vermögenswerte Gegenleistungen erhält oder erhalten soll. Bei Weitergabe der dem Kunden von Telefónica Germany ausgehändigten SIM-Karten an einen Dritten haftet der Kunde für das Verhalten/die Verwendung durch den Dritten.
9.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde gegen die Regelungen von Abschnitt 9.1 verstößt, ist Telefónica Germany nach vorheriger Ankündigung berechtigt, sämtliche dem Kunden überlassenen SIM-Karten zu sperren.
9.3 Der Kunde darf die Anlagen, die Netze, die Leistung und die Infrastruktur von Telefónica Germany nicht absichtlich oder fahrlässig so stören, dass die Qualität der von Telefónica Germany erbrachten Leistung eingeschränkt wird. Auf eine entsprechende Aufforderung hin muss der Kunde unverzüglich alle stören- den Handlungen einstellen.
9.4 Wenn eine Partei einen Gerichtsbeschluss bezüglich einer elektronischen Überwachung erhält, muss sie dem Gerichtsbeschluss Folge leisten und von der anderen Partei umgehend die technische Unterstützung verlangen, die für die elektronische Überwachung notwendig ist, und, soweit dies möglich ist, alle angemessenen Informationen zur Verfügung stellen, die die andere Partei bezüglich der Überwachung verlangt, einschließlich des Gerichtsbeschlusses, sofern der Partei, die die gerichtliche Anordnung erhalten hat, dies nicht gemäß den Bedingungen des Gerichtsbeschlusses untersagt ist.
9.5 Der Kunde bestätigt, dass die Infrastrukturen, Geräte und Module, auf und mit denen der Kunde die M2M-Leistung im Mobilfunknetz von Telefónica Germany nutzen wird, den üblichen Zertifizierungsstandards und Zertifizierungsverfahren von Telefónica Germany entsprechen.
9.6 Grundsätzlich ist die zugelassene Nutzungsart der von Telefónica Germany bereitgestellten SIM-Karten auf M2M-Kommunikation i.S.d. jeweils aktuellen Verfügung der BNetzA beschränkt. M2M-Kommunikation bedeutet in diesem Zusammenhang den automatisierten Informationsaustausch zwischen technischen Einrichtungen untereinander oder mit einer zentralen Datenverarbeitungsanlage. Sollten Kunde oder (End-) Kunden des Kunden die M2M-Leistung auch für Sprach- und SMS-Dienste in Anspruch nehmen, geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden, wobei eine Sprach- oder SMS-Nutzung unabhängig von einer M2M-Kommunikation i.S.d. oben beschriebenen Definition in jedem Fall unzulässig ist. Der Versand einer unverhältnismäßig hohen Anzahl an SMS („Massen-SMS“) ist ebenfalls unzulässig.
9.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die in diesem Abschnitt 9 beschriebenen Pflichten und Verbote auch durch seine (End-) Kunden eingehalten werden.
10 Gewährleistung / Umfang der Leistung
10.1 Der Kunde erkennt an, dass (i) die M2M-Leistung nur innerhalb der betrieblichen Reichweite des Mobil- funknetzes von Telefónica Germany verfügbar ist und (ii) die M2M-Leistung aufgrund von Übertragungseinschränkungen, die durch eine konzentrierte Nutzung oder Kapazitätsbegrenzungen oder aufgrund von Änderungen, Modifizierungen, Aktualisierungen, Verlegungen, Reparaturen, Wartungen der Anlagen oder ähnlichen Tätigkeiten, die für den angemessenen oder verbesserten Betrieb der Anlagen erforderlich sind, entstehen, vorübergehend unterbrochen, begrenzt oder auf sonstige Weise eingeschränkt sein kann. Telefónica Germany übernimmt in solchen Fällen gegenüber dem Kunden keine Haftung in Bezug auf (i) Ansprüche oder Schadensersatz aufgrund einer Versorgungslücke bzw. der mangelnden Verfügbarkeit der M2M-Leistung oder (ii) eine Unterbrechung, Begrenzung oder sonstige Einschränkung der M2M-Leistung oder (iii) höhere Gewalt.
10.2 Telefónica Germany übernimmt ebenfalls keine Verantwortung für Störungen, die sich aus den funktechnischen, atmosphärischen oder geographischen Umständen am jeweiligen Standort der Datenübertragungseinrichtung bzw. eines M2M-Geräts (Funkabschattungen u. ä.) ergeben, bzw. für solche Störeinflüsse, die sich dort nachträglich ergeben (Bautätigkeiten u. ä.). Telefónica Germany gilt nicht als Verwender von Inhalten Dritter, auf die über die M2M-Leistung zugegriffen werden kann. Telefónica Germany ist gegenüber dem Kunden nicht für Inhalte, einschließlich Informationen, Meinungen, Beratungen, Erklärungen, oder für Leistungen, die von Dritten erbracht werden und auf die über die M2M- Leistung zugegriffen werden kann, oder für hieraus entstehende Schäden, verantwortlich. Telefónica Germany übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Nützlichkeit der Informationen, die über die M2M-Leistung erhalten werden.
10.3 Telefónica Germany übernimmt keine Verantwortung für die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten oder Informationen, die an eine M2M-Plattform gesendet werden oder darin enthalten sind oder für solche Daten, die von einer M2M-Plattform weitergegeben werden.
10.4 Im Falle des Austauschs fehlerhafter SIM-Karten, die in M2M-Geräte, sonstige Hardware oder Module integriert wurden, übernimmt Telefónica Germany keinerlei Kosten für den Ausbau fehlerhafter SIM-Karten und den Einbau neuer SIM-Karten. Im Hinblick auf den durch einen Gewährleistungsfall bedingten Stillstand („downtime“) von Geräten, sonstiger Hardware oder Modulen in oder an denen die zum Austausch ausgebauten SIM-Karten verbaut waren, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
10.5 Telefónica Germany kann eine überlassene SIM-Karte aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund notwendiger technischer Änderungen, gegen eine Ersatzkarte austauschen. Der Kunde ist in angemessenem Um- fang verpflichtet, bei dem Austausch mitzuwirken.
11 Haftung von Telefónica Germany
11.1 Telefónica Germany haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt

(a) für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden;
(b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit;
(c) soweit Telefónica Germany eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, trifft;
(d) soweit Telefónica Germany einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
11.2 Im Übrigen haftet Telefónica Germany für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, wenn diese auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von Telefónica Germany beruhen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann.
11.3 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung von Telefónica Germany ausgeschlossen.
11.4 Soweit die Haftung von Telefónica Germany ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11.5 In Bezug auf ggfs. von Telefónica Germany zur Verfügung gestellte technische Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
11.6 Die Haftung von Telefónica Germany ist ausgeschlossen für Schäden, die Telefónica Germany nicht zu vertreten hat, insbesondere durch

(a) unberechtigte Eingriffe des Kunden oder seiner (End-) Kunden in das Mobilfunknetz von Telefónica Germany,
(b) die technische Ausstattung oder die Netzinfrastruktur des Kunden oder seiner (End-) Kunden,
(c) fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme der M2M-Leistung erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden, seine (End-) Kunden oder Dritte, oder durch die fehlenden Beachtung oder Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung, Bedienungsanleitung oder sonstigen Produktinformationen vorgegebenen Hinweise und Bestimmungen entstanden sind.
11.7 Die Verjährungsfrist für sämtliche Haftungsansprüche gegenüber Telefónica Germany, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen die Haftung nach diesem Abschnitt 11 unbeschränkt ist.
11.8 Die Regelung des § 44a des Telekommunikationsgesetzes („TKG“) bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts 11 unberührt. Soweit § 44a TKG Anwendung findet, gilt § 44a TKG anstelle der Abschnitte
11.1 bis 11.3.
11.9 Sofern Telefónica Germany nach vorstehenden Bestimmungen für Datenverluste haftet, ist diese Haftung zusätzlich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
12 Vertraulichkeit
12.1 Für die Zwecke des Vertrags gelten die Informationen als vertraulich, die in Verbindung mit dem Vertrag erteilt, versendet, erhalten oder ausgetauscht werden. Die Parteien verpflichten sich, diese Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
12.2 Abschnitt 12.1 gilt nicht für Informationen, deren Offenlegung ausdrücklich und schriftlich von der offenlegenden Partei erlaubt wurde. Jede Partei kann relevante Aspekte bezüglich der vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber ihren Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern ihrer Subunternehmer und verbundenen Unternehmen offenlegen, soweit die erwähnte Offenlegung erforderlich ist, um ihre Pflichten im Rahmen des Vertrags zu erfüllen, sofern die offenlegende Partei gegenüber dem Empfänger alle angemessenen Maßnahmen ergreift, die sie ergreifen würde, um ihre eigenen vertraulichen Informationen zu schützen und den Empfänger insbesondere ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet.
12.3 Die Pflichten gemäß Abschnitt 12.1 schränken die Offenlegung durch eine der Parteien nicht ein

(a) wenn sie gemäß einem gültigen Gesetz oder dem Beschluss eines Gerichts oder einer Regierungsbehörde erfolgt (sofern die offenlegende Partei sicherstellt, dass sie die andere Partei auf eine den Umständen entsprechende Art benachrichtigt);
(b) wenn es sich um Informationen handelt, die die andere Partei unabhängig entwickelt hat ohne sich auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu beziehen;
(c) wenn es sich um Informationen handelt, die auf eine andere Weise als durch eine unbefugte Offenlegung unter Verstoß gegen die in dem Vertrag vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten öffentlich bekannt wurden; oder
(d) wenn es sich um Informationen handelt, die gegenüber einem Dritten ohne jegliche Vertraulichkeitspflicht vom Eigentümer der Informationen offengelegt wurden oder von denen eine Partei Kenntnis erhält oder die sie besitzt, ohne einer Vertraulichkeitspflicht zu unterstehen.
12.4 Die Parteien dürfen die vertraulichen Informationen nur zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten im Rahmen des Vertrags nutzen; demzufolge haften die Parteien für alle Schäden, die möglicherweise infolge eines Verstoßes gegen Abschnitt 12 entstehen.
12.5 Wenn eine Partei Kenntnis über einen Verlust oder die Offenlegung vertraulicher Informationen entgegen den Bestimmungen des Vertrags durch interne Mitarbeiter oder Subunternehmer oder (End-) Kunden erlangt, wird diese Partei, sobald sie hiervon Kenntnis genommen hat, die andere Partei benachrichtigen.
12.6 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Ablauf des Vertrags fort und sind für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrags wirksam. Nach Beendigung des Vertrags sind die Parteien verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die von der jeweils anderen Partei offenbart wurden, zurückzugeben oder auf Anweisung zu löschen und zu vernichten (außer soweit eine Partei dazu verpflichtet ist, die Informationen einzubehalten, um entsprechende gesetzliche Pflichten zu erfüllen) und sie nicht selbst oder über Dritte offenzulegen.
13 Datenschutz
13.1 Soweit der Kunde eine zur Verfügung gestellte Plattform zur Verwaltung von personenbezogenen Daten nutzen möchte, die nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben der spezialgesetzlichen Telekommunikationsgesetze unterliegen, weist Telefónica Germany ausdrücklich auf die datenschutzrechtliche Verantwortung des Kunden hin.
13.2 Der Kunde erkennt an, dass alle von Telefónica Germany erfassten Daten an Telefónica Móviles España S.A.U. sowie, falls im Vertrag gesondert bestimmt, an einen weiteren Plattformbetreiber übermittelt werden. Der Kunde erkennt außerdem an, dass die Nutzung der M2M-Leistung einschließlich der Erfassung der Nutzungsdaten innerhalb der Plattform von Telefónica Móviles España S.A.U. bzw. des weiteren Portalbetreibers stattfindet. Die Erfassung und Speicherung der Daten in dieser Hinsicht unterliegt somit ggfs. (auch) spanischem Recht.
14 Vergabe von Unteraufträgen und Abtretung
14.1 Telefónica Germany kann in Bezug auf die gesamte M2M-Leistung oder einen Teil davon ohne die vorherige Zustimmung oder Erlaubnis des Kunden uneingeschränkt Unteraufträge an Dritte („Subunter- nehmer“) erteilen oder mit diesen zusammenarbeiten.
14.2 Soweit in dem Vertrag nicht anders bestimmt ist, darf der Kunde die Rechte aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Telefónica Germany weder einzeln noch gesamtrechtlich an Dritte abtreten oder übertragen, wobei die Zustimmung durch Telefónica Germany nicht ohne triftigen Grund vorenthalten werden darf.
15 Keine Übertragung von Rechten
15.1 Sämtliche Rechte und Informationen von Telefónica Germany bleiben deren Eigentum und keine Bestimmung – mit Ausnahme von 6.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen – des Vertrags ist ausdrücklich oder konkludent als Übertragung eines Rechts oder als Einräumung einer Lizenz an den Kunden zu verstehen.
15.2 Sämtliche Rechte und Informationen von Drittanbietern oder Subunternehmern von Telefónica Germany, insbesondere von Telefónica Móviles España S.A.U. sowie eines ggf. im Vertrag bestimmten weiteren Plattformbetreibers, bleiben deren Eigentum und keine Bestimmung des Vertrags – mit Ausnahme von 6.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen – ist ausdrücklich oder konkludent als Übertragung eines Rechts oder als Einräumung einer Lizenz an den Kunden zu verstehen.
15.3 Der Kunde verpflichtet sich, keine Urheberrechte oder andere Rechte Dritter zu verletzen.
15.4 Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die zur Verfügung gestellten Gegenstände, die Software-Anwendung, Plattformen, M2M-Leistungen und Rechte über den durch den Vertrag bestimmten Umfang hinaus für eigene oder fremde Zwecke zu nutzen und/oder zu lizensieren und/oder zur Ausarbeitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung, Lizenzierung, Geltendmachung und/oder Verteidigung von Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechten zu nutzen. Dem Kunden ist weiterhin untersagt, unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Gegenstände, Software-Anwendungen, Plattformen, M2M-Leistungen und Rechte, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, Markenanmeldungen, Geschmacksmusteranmeldungen, Domainanmeldungen, Geschäftliche Bezeichnungen, wie z.B. Firmennamen oder Firmenschlagworte, oder sonstige Schutzrechtsanmeldungen auszuarbeiten oder anzumelden bzw. zu hinterlegen.
16 Ausschluss Rufnummernmitnahme
Da die SIM-Karten (auch) über eine Plattform von Telefónica Móviles España S.A.U. in Spanien verwaltet werden, kann dem Kunden, wenn der Anbieter gewechselt wird, keine Mitnahme der Mobilfunknummern (Portierung) zu einem anderen Anbieter geboten werden.
17 Preisanpassungen
17.1 Telefónica Germany ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.
17.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z.B. für Technik, Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und -service, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienst- leistungs- und Personalkosten und sonstige Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitliche Belastungen, z.B. durch die Bundesnetzagentur.
17.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z.B. bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
17.4 Preiserhöhungen gem. Ziffer 17.1-17.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, wird diese wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Hierauf wird Telefónica Germany den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Preiserhöhung fristgerecht in Textform, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Preissenkungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
17.5 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
17.6 Unabhängig von den Regelungen der Ziffern 17.1-17.5 ist Telefónica Germany im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und im Fall der Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht.
17.7 Ziffer 17.6 gilt entsprechend für Preisanpassungen, wenn und soweit diese durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert werden.
18 Änderungen von AGB und Leistungsbeschreibung
18.1 Änderungen der AGB oder der Leistungsbeschreibung können nur gemäß 18.2 vereinbart werden, soweit ein sachlicher Grund dies erfordert und durch die Änderung das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
18.2 Änderungen gem. Ziffer 18.1 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Änderung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so stellt dies seine Zustimmung zu der Änderung dar und diese wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Hierauf wird Telefónica Germany den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Änderung fristgerecht in Textform, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Telefónica Germany kann den Vertrag samt aller Einzelaufträge in diesem Fall mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, an dem die geplante Änderung in Kraft treten sollte.
19 Wahl und Änderung technischer Mittel
19.1 Telefónica Germany ist in der Wahl der technischen Mittel frei, die sie zur Erbringung der vereinbarten Leistungen einsetzt, soweit diese nicht vertraglich als einziges Mittel vereinbart wurden. Zu diesen technischen Mitteln gehören beispielsweise Infrastrukturen, Plattformen, Übertragungstechnologien und -protokolle sowie Benutzeroberflächen.
19.2 Telefónica Germany ist berechtigt, jederzeit Änderungen dieser technischen Mittel vorzunehmen, wenn hierdurch die vertraglichen Leistungspflichten von Telefónica Germany gegenüber dem Kunden nicht verändert werden. Führt die Änderung nach Satz 1 zu einer Änderung der vertraglichen Leistungspflichten von Telefónica Germany gegenüber dem Kunden, gilt Abschnitt 18.
20 Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Im Fall von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Abweichungen, die in Bezug auf die Interpretation, Ausführung, Einhaltung oder Erfüllung des Vertrags entstehen, sollen sich beide Parteien zu- nächst austauschen, um die Streitigkeit gemäß Treu und Glauben beizulegen.
20.2 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist München.
21 Höhere Gewalt
21.1 Telefónica Germany ist für einen Verstoß gegen ihre Vertragspflichten nicht haftbar, sofern sich die Erfüllung ihrer Pflichten infolge von höherer Gewalt verzögert oder unmöglich wird; dies muss dem Kunden so schnell wie vernünftigerweise möglich mitgeteilt werden.
21.2 Für die Zwecke des Vertrags bedeutet „höhere Gewalt“ ein Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Telefónica Germany, das Telefónica Germany daran hindert, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen, wobei dies u.a. eines oder mehrere der folgenden Ereignisse sein kann: Streik, Aufstand, Unruhen, Militäreinsatz, Terrorismus, Erdbeben, Sturm, Überschwemmung, Unmöglichkeit der Beschaffung von notwendigen Ressourcen, Kraftstoff oder Transportmitteln; Verkündung des Notstands durch eine Regierungsbehörde.
21.3 Die in dem Vertrag festgesetzten Lieferfristen oder Vertragspflichten werden so lange verlängert, wie das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Wenn die Ursache für das Ereignis der höheren Gewalt länger als drei (3) Monate andauert, endet der Vertrag, sofern die Parteien nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren.
21.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung für die Folgen von Umständen höherer Gewalt.
22 Schlussbestimmungen
22.1 Der Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Joint-Venture jeglicher Art zwischen den Parteien begründet oder eine Partei ermächtigt, als Vertreter der anderen Partei aufzutreten, und sofern in dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, darf keine Partei im Namen der anderen Partei handeln oder die andere Partei auf sonstige Weise verpflichten. Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Telefónica Germany nicht berechtigt, den Vertrag – ganz oder teilweise – an Dritte zu übertragen oder Ansprüche aus dem Vertrag gegen Telefónica Germany an Dritte abzutreten. Telefónica Germany ist berechtigt, den Vertrag auf an Telefónica Germany beteiligte Unternehmen oder mit Telefónica Germany im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen. Abtretungen nach § 354a HGB bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
22.2 Sofern in dem Vertrag nichts anderes festgelegt ist, kann der Vertrag nur durch eine schriftliche Abänderungsvereinbarung geändert werden, die von vertretungsberechtigten Vertretern beider Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet werden muss. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
22.3 Telefónica Germany ist berechtigt, Informationen des Kunden im Rahmen der Optimierung der vertraglichen Leistung auszuwerten.
22.4 Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

Teil 2:

23 SIM-Karten mit spanischer (Global SIM Vivo-o2-Movistar) IMSI
Vorrangig zu den Bedingungen von Teil 1 dieser Allgemeinen Bedingungen bezeichnet bei der Bereitstellung von SIM-Karten mit spanischer (Global SIM Vivo-o2-Movistar) IMSI das Mobilfunknetz von Telefónica Germany mit dem geografischen Deckungsgebiet alle Länder, für die Roaming-Vereinbarungen mit der Telefónica Móviles España S.A.U. bestehen, und in denen die M2M-Leistung verfügbar ist. Eine Auflistung ist ggfs. dem jeweiligen Rahmenvertrag bzw. einem Einzelauftrag zu entnehmen.

Stand: Oktober 2018